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Sie sind hier: Start / Politik / Ortsrecht / Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 160), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 304), und der §§ 1,2,6,8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. April 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 147) und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 13. November 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 545, ber. GVOBl. 1991, S. 257), geändert durch Artikel XVII des Haushaltsbegleitgesetzes 1994 vom 08. Februar 1994 (GBOBl. Schl.-Holstein S. 124/129), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.01.1996 folgende Satzung erlassen:
I. Abschnitt
§ 1 Allgemeines
- Die Gemeinde betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 22.05.1995 als jeweils eine selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen
- Schmutzwasserbeseitigung,
- Niederschlagswasserbeseitigung.
- Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
- Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluß (Abwasserbeiträge),
- Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz),
- Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen (Abwassergebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser), insbesondere auch für die Benutzung des Rohrleitungssystem, des Absetzbeckens und des Regenrückhaltebeckens,
- Abgaben für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe.
- Grundstücksanschluß im Sinne des Absatzes 2 Buchst. a) und b) ist der Anschlusskanal von dem Straßenkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück.
II. Abschnitt
Abwasserbeitrag
§ 2 Grundsatz
Die Gemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, den Aus- und Umbau der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich des jeweils ersten Grundstücksanschlusses Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile.
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
- Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentralen öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen, b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.
- Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
- Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
§ 4 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
- Zur Deckung der Kosten für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse wird je Anschluß ein Sonderbeitrag nach einem Einheitssatz von 1400,00 DM erhoben. Wird ein Grundstücksanschluß nicht im Zuge der Gesamtbaumaßnahme, sondern zu einem späteren Zeitpunkt erstellt, so sind die tatsächlichen Kosten zu ersetzen, wenn der Sonderbeitrag hierfür nicht ausreicht. Siehe § 11. Der Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.
- Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages werden je Vollgeschoß 100 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Als Vollgeschoß gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken je angefangene 2,40 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet.
- Als Grundstücksfläche nach Absatz 2 gilt
- bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
- bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
- bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB -), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche, die durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfasst wird, ansonsten die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 60 m dazu verlaufenden Parallelen bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die im Abstand von 60 m dazu verlaufenden Parallelen,
- bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) - c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchstabe c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht,
- bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z. B. Schwimmbäder und Festplätze - nicht aber Sportplätze und Friedhöfe), 75 % der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen jedoch 100 % der Grundstücksfläche,
- bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) des jeweiligen Bebauungsplanes. Ist keine Grundflächenzahl im Bebauungsplan festgesetzt worden, so wird der Durchschnitt der festgesetzten Grundflächenzahlen der Bebauungspläne in unmittelbarer Umgebung ermittelt. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
- bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ des jeweiligen Bebauungsplanes. Ist keine Grundflächenzahl im Bebauungsplan festgesetzt worden, so wird der Durchschnitt der festgesetzten Grundflächenzahlen der Bebauungspläne in unmittelbarer Umgebung ermittelt. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
- bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
- Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 2 gilt
- soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
- bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden. Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung,
- bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoß,
- die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach Buchstabe b) überschritten werden,
- soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist und durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht abzuleiten ist, aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, bb) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, cc) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoß,
- bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoß angesetzt,
- bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluß eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Buchstabe h)- ein Vollgeschoß angesetzt.
- Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 4 und § 7 Wohnungsbauerleichterungsgesetz (WoBauErlG) liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
§ 5 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
- Der Abwasserbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.
- Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht.
- Die Grundstücksfläche ist nach § 4 Abs. 3 zu ermitteln.
- Als Grundflächenzahl nach Abs. 2 gelten
- soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl,
- soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgende Werte: Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete 0,2 Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete 0,25 Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i. S. von § 11 BauNVO 0,8 Kerngebiete 1,0
- für Sport- und Festplätze sowie für selbständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke 1,0
- für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie bei Friedhofsgrundstücken und Schwimmbädern 0,2
- für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), bei denen durch Planfeststellung eine der baulichen vergleichbare Nutzung zugelassen 1,0. Die Gebietseinordnung gemäß Buchstabe b) richtet sich für Grundstücke, aa) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan, bb) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.
- Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 4 und § 7 WoBauErlG liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält, wobei dann einheitlich die Grundflächenzahl von 0,25 gilt.
§ 6 Beitragssatz
Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen beträgt bei der Schmutzwasserbeseitigung 1,50 DM je qm beitragspflichtiger Fläche.
§ 7 Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
§ 8 Entstehung der Beitragspflicht
- Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage, einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses.
- für unbebaute Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) oder des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen, entsteht die Beitragspflicht erst, wenn die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllt sind und das Grundstück mit anzuschließenden Gebäuden bebaut oder tatsächlich angeschlossen wird.
- Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluß, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses.
- Ändern sich für ein bebautes Grundstück die für die Beitragsbemessung nach § 4 Abs. 3 Buchst. f), g) maßgebenden Umstände und erhöht sich dadurch der grundstücksbezogene Nutzungsvorteil, entsteht ein dem höheren Vorteil entsprechender zusätzlicher Beitrag. In diesem Falle entsteht die Beitragspflicht mit dem Beginn der Maßnahmen, die den höheren Nutzungsvorteil entstehen lassen.
§ 9 Vorauszahlungen
Auf Beiträge können angemessene Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. § 7 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrags zu verrechnen.
§ 10 Veranlagung, Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorauszahlung.
§ 10a Behandlung von Härtefällen
- Die Heranziehung zu Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung stellt eine erhebliche Härte im Sinne von § 222 Abgabenordnung (AO) dar, wenn und soweit der bereits nach früherem Recht entstandene, aber bisher noch nicht erfüllte Beitragsanspruch den nach dieser Satzung ermittelten Beitragsanspruch übersteigt.
- Der Differenzbetrag zwischen dem früher entstandenen und dem nach dieser Satzung ermittelten Beitragsanspruch ist zinslos zu stunden.
III. Abschnitt
Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse
§ 11 Entstehung des Erstattungsanspruchs
Stellt die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluß oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluß an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse nach § 4 Abs. 1 zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. §§ 7 und 10 gelten entsprechend.
IV. Abschnitt
Abwassergebühr für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 12 Grundsatz
Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern.
§ 13 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
- Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird in Form einer Grund- und Zusatzgebühr erhoben.
- Die monatliche Grundgebühr beträgt
- für ein Haus mit einer Wohnung 15,00 DM
- für ein Haus mit zwei und drei Wohnungen 27,00 DM
- für ein Haus mit vier und mehr Wohnungen 37,50 DM
- für ein gemischt genutztes Grundstück bzw. Betriebsgrundstück
- bei einem Wasserzähler mit einer Stundenleistung bis zu 5 cbm/h 27,00 DM bis zu 7 cbm/h 33,00 DM bis zu 10 cbm/h 39,00 DM
- bei einem Wasserzähler mit einer Anschlußweite von 50 - 80 mm 75,00 DM über 80 - 200 mm 105,00 DM
Die Art des Grundstücks wird durch den gültigen Einheitswertbescheid bestimmt.
- Die Zusatzgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Abwasser.
- Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
- die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
- die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
- die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.
- Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
- Die Wassermenge nach Abs. 4 Buchstabe b) hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muß. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde auf solche Meßeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
- Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei der Gemeinde einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 6 Sätze 2 bis 4 sinngemäß. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
§ 14 Zusatzgebühr
Die Zusatzgebühr beträgt bei der Schmutzwasserbeseitigung 2,60 DM/cbm Schmutzwasser.
§ 15 Gebührenpflichtige
- Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- und Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
- Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 19) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben den neuen Pflichtigen.
§ 16 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und / oder der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluß beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.
§ 17 Erhebungszeitraum
- Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
- Soweit die Zusatzgebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 13 Abs. 4 Buchstabe a), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.
§ 18 Veranlagung und Fälligkeit
- Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind vierteljährlich Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.
- Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung beim Schmutzwasser diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde den Verbrauch schätzen. Beim Niederschlagswasser ist von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenpflicht auszugehen.
- Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr und die Abschlagszahlung können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
V. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 19 Auskunfts-, Anzeige und Duldungspflicht
Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde, sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber, innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z. B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 20 Datenverarbeitung
- Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
- Soweit die Gemeinde die öffentliche Abwasserbeseitigung / Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Entwässerung / Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Abwasserverbrauchs- / Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
- Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Abwasserbeseitigung / Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Entwässerung / Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Abwasserverbrauchs- / Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
- Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 13 Abs. 6 und § 19 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 22 Inkrafttreten
- Diese Abgabensatzung tritt mit § 11 am Tage nach der Veröffentlichung und im übrigen rückwirkend zum 19.06.1995 in Kraft.
- Für die Zeit vom 19.06.1995 bis zum Tage der Veröffentlichung dieser Satzung werden die Vorschriften dieser Satzung sich auf die sich aus der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Delingsdorf vom 20. März 1975, zuletzt geändert durch die 8. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Delingsdorf vom 20. März 1995, ergebenden Vorschriften beschränken.
Delingsdorf, den 08.02.1996
Niels-Peter Horn
Der Bürgermeister
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Delingsdorf vom 29. Januar 1996 (Beitrags- und Gebührensatzung) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Neufassung vom 01. April 1996 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 321), der §§ 1, 2, 6, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 29. Januar 1990 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 50), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des KAG vom 06. März 1996 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 268), und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 13. November 1990 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 545, ber. GVOBl. 1991 S. 257), geändert durch Artikel XVII des Haushaltsbegleitgesetzes 1994 vom 08. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 124/129), und des § 21 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Delingsdorf vom 22. Mai 1995, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 24. September 1996 folgende Satzung erlassen: Artikel 1 In § 14 - Zusatzgebühr - beträgt die Zusatzgebühr bei der Schmutzwasserbeseitigung 3,50 DM/cbm Schmutzwasser.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Oktober 1996 in Kraft.
Delingsdorf, den 11.10.1996
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Delingsdorf vom 29. Januar 1996 (Beitrags- und Gebührensatzung)
Aufgrund des § 4 der Neufassung der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 529), geändert durch Gesetz vom 18. März 1997 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 26/38), der §§ 1, 2, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 565), der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1990 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 545, berichtigt 1991 GVOBl. Schl.-Holst. S. 257), geändert durch Artikel XVII des Haushaltsbegleitgesetzes 1994 vom 08. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 124/129) und des § 21 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Delingsdorf vom 22. Mai 1995, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 07. November 2001 folgende Satzung erlassen: Artikel 1 Der § 13 Abs. 2 - Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung - erhält folgende Fassung: Die monatliche Grundgebühr beträgt a) für ein Haus mit einer Wohnung 7,50 € b) für ein Haus mit zwei und drei Wohnungen 13,50 € c) für ein Haus mit vier und mehr Wohnungen 19,00 € d) für ein gemischt genutztes Grundstück bzw. ein Betriebsgrundstück 1. bei einem Wasserzähler mit einer Stundenleistung bis zu 5 m3/h 13,50 € bis zu 7 m3/h 16,50 € bis zu 10 m3/h 19,50 € 2. bei einem Wasserzähler mit einer Anschlussweite von 50 - 80 mm 37,50 € über 80 - 200 mm 52,50 € Die Art des Grundstückes wird durch einen gültigen Einheitswertbescheid bestimmt.
Der § 14 - Zusatzgebühr - erhält folgende Fassung: Die Zusatzgebühr beträgt bei der Schmutzwasserbeseitigung 1,82 €/m3 Schmutzwasser.
Artikel 2 Diese Satzung tritt für den § 13 Abs. 2 am 01.01.2002 in Kraft.
Diese Satzung tritt für den § 14 rückwirkend am 01.10.2001 in Kraft.
Delingsdorf, den 08. November 2001
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