EntschädigungssatzungSatzung der Gemeinde Delingsdorf über die Entschädigung der für sie tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger |
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Sie sind hier: Start / Politik / Ortsrecht / Entschädigungssatzung Auf Grund der §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung (GO) des Landes Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 59) in derzeit gültiger Fassung, in Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO -) vom 24. Januar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 7) wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom 17. Dezember 2008 folgende Satzung erlassen: Abschnitt I § 1 (1) Entschädigungen sind der Ersatz von Auslagen, Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes oder bei Selbständigen eine Verdienstausfallentschädigung, die die Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, Entschädigung für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, der Ersatz der nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung sowie einer entgeltlichen Betreuung pflege-bedürftiger Familienangehöriger und Ersatz von Reisekosten. (2) Die Aufwandsentschädigung ist pauschalierter Auslagenersatz und Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt oder der ehren-amtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko. (3) Sitzungsgeld ist, auch soweit es als Teil einer Aufwandsentschädigung gewährt wird, pauschalierter Auslagenersatz für die Teilnahme an Sitzungen der Organe und Ausschüsse der Gemeinde, der Fraktionen, für die für erforderlich bestimmte Teilnahme an sonstigen Sitzungen sowie für die für erforderlich bestimmten Tätigkeiten für die Gemeinde. Abschnitt II § 2 (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung neben Sitzungsgeld oder Aufwandsentschädigung eine monatliche Aufwandsentschädigung Diese beträgt in Gemeinden mit bis zu 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 799,-€. (2) Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung sind auf Antrag besonders zu erstatten: § 3 Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag , an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen. § 4 (1) Die Ausschußvorsitzenden und bei deren Verhinderung deren Vertretende, die der Gemeindevertretung angehören, erhalten neben der Entschädigung als Gemeindevertreter/in nach § 5 dieser Satzung für jede von ihnen geleitete Ausschußsitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 50% des Höchstsatzes nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. (2) Wählbare Bürgerinnen und Bürger als Ausschußvorsitzende(r) und bei deren Verhinderung deren Vertretende, soweit es sich um wählbare Bürgerinnen und Bürger handelt, erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschußsitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 50% des Höchstsatzes nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. § 5 (1) Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. (2) Es wird ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 % des Höchstsatzes nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung gezahlt. (3) Der Anspruch auf Sitzungsgeld entsteht für die Teilnahme an Sitzungen
(4) Gemeindevertreter/innen erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30% des Höchstsatzes nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Ausschusssitzungen, in die sie nicht gewählt worden sind. § 6 Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 % des Höchstsatzes nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschußmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall. § 7 (1) Die persönlichen Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld sind nicht auf andere übertragbar. In Fällen des Wegfalles gem. Abs. 3 erhalten die stellvertretenden Ausschußvorsitzenden in Ausübung und für die Dauer der Stell-vertretung eine persönliche Aufwandsentschädigung in Höhe des weggefallenen Betrages für Ausschußvorsitzende. (2) Aufwandsentschädigungen in Form einer monatlichen Pauschale werden für die Zeit vom Tage des Amtsantritts bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit endet, monatlich im voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, werden für jeden Tag ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung gezahlt. Das Sitzungsgeld wird den anspruchsberechtigten Teilnehmern und Teilnehmerinnen gemäß den Anwesenheitsfeststellungen lt. der angefertigten Sitzungsniederschrift und im übrigen auf selbst zu erstellende Anforderungsnachweise hin ausgezahlt. (3) Übt die Empfängerin oder der Empfänger einer Aufwandsentschädigung ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht aus, wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt. Hat sie oder er den Grund für die Nichtausübung selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. (4) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten darf keine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 76 Landesbeamtengesetz verboten ist oder sie im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren vorläufig des Dienstes enthoben sind. (5) Sitzungsgeld und Tagegeld auf Grund reisekostenrechtlicher Regelungen dürfen nicht nebeneinander gewährt werden. (6) Die für Sitzungsgeld festgesetzten Sätze gelten grundsätzlich für eine Sitzung. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden. Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage beendet wird, darf bis zu zwei Sitzungsgelder gezahlt werden, wenn die Sitzung insgesamt mindestens acht Stunden gedauert hat. Abschnitt III § 8 (1) Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und –vertretern, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder von Ausschüssen, ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe zu erstatten. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. (2) Sind die in Absatz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag einer Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 75% vom Höchstsatz des Sitzungsgeldes nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. (3) Die in Absatz 1 genannten Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,-€. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen. (4) Leistungen nach den Absätzen 1 – 3 werden nur gewährt, soweit die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit in den Fällen der Absätze 1 und 2 während der regelmäßigen Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 3 während der regel-mäßigen Hausarbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit und die regelmäßige Hausarbeitszeit sind individuell zu ermitteln. § 9 Die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger sind auf Antrag gesondert zu erstatten. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die Entschädigung nach § 11 gewährt wird. § 10 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und –vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen können die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, gesondert erstattet werden, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 -–3 Bundesreisekostengesetz. § 11 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist für Dienstreisen Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätzen zu gewähren. Abschnitt IV § 12 Für die Entschädigung nach der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen gelten die in dieser Verordnung jeweils genannten zulässigen Höchstbeträge als festgesetzt. Abschnitt 5 § 13 Das Amt Bargteheide-Land ist für die amtsangehörige Gemeinde Delingsdorf für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der amtsangehörigen Gemeindevertretung Delingsdorf sowie der sonstigen Mitglieder in Ausschüssen und Beiräten bei den Betroffenen gem. § 13 und 26 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederkartei zu speichern. § 14 Ein Rückgang der Einwohnerzahl ist für die Bemessung der Aufwandsentschädigung bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode unbeachtlich. § 15 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft. Delingsdorf, den 18. Dezember 2008 |
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