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Die Delingsdorfer Flagge

historische Fakten und Aspekte Delingsdorfer Geschichte

 

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Im Juni 2005 hat die Gemeindevertretung den Beschluss gefasst, eine Flagge, die in der Gestaltung an unser Gemeindewappen angelehnt ist, zu beantragen. Eine Flagge muss nach heraldischen Grundsätzen gestaltet sein und bedarf der Zustimmung der entsprechenden Fachabteilung im Kieler Innenministerium.

Durch den Einsatz von Heide Knaffel und Malte Steckmeister konnte die Flagge nicht nur am 10.09.2005 zum ersten Mal offiziell gehisst, sondern auch mit geringsten finanziellen Mitteln umgesetzt werden.

Delingsdorfer Flagge im Wind

Die Grundfarben Grün und Gelb stehen für die Landwirtschaft des Dorfes. Der Knick symbolisiert die holsteinische bzw. die Delingsdorfer Knicklandschaft. Die geschwungene Linie steht außerdem für die Delingsdorfer Gewässer, insbesondere für die die Gemarkung durchquerende „Strusbek“. Die drei silberfarbenen Eichenblätter erinnern an die früher ausgedehnten Wälder in Stormarn, aber auch an die heute noch häufige Knickbepflanzung mit Eichen in der Delingsdorfer Gemarkung. Das Rad im unteren Teil des Wappens bzw. der Gemeindeflagge hat eine vielschichtige Bedeutung. Einerseits stellt es die Verbindung Delingsdorfs mit dem ehemaligen Kirchspielort Bargteheide dar, andererseits ist es ein Zeichen für die rasante Entwicklung des Ortes, der vor 150 Jahren gerade einmal 320 Einwohner zählte: Es steht für die beiden wichtigen Verkehrswege, die das Gemeindegebiet durchschneiden, nämlich die heutige Landesstraße 82, die schon 1843 von der damaligen dänischen Regierung gepflastert wurde, und die Bahnstrecke Hamburg - Lübeck, die im Jahre 1865 in Betrieb genommen wurde.

Beflaggung der Dienstgebäude

Gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein vom 18. Januar 1957 (GVOBI. Schl.-H. S. 29) hat die Landesregierung am 28. November 2003 eine Verordnung zur Beflaggung der Dienstgebäude gefasst. Siehe auch unter http://sh.juris.de/sh/gesamt/WappGDV_SH_2003.htm

Demnach sind die Dienstgebäude ohne besondere Anordnung an folgenden Tagen zu beflaggen:
Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar)*
Feiertag der Arbeit (1. Mai),
Europatag (5. Mai),
Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),
Jahrestag des 17. Juni 1953,
Jahrestag des 20. Juli 1944,
Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem 1. Advent)*,
Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag,
Tag der Wahl zum Europäischen Parlament,
Tag der Landtagswahl und
Tag der Gemeinde- und Kreiswahl.

*Am Volkstrauertag und am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus ist halbmast zu flaggen.

Die Beflaggung beginnt um 7.00 Uhr morgens und endet regelmäßig bei Sonnenuntergang. Erstreckt sich die Beflaggung über mehrere Tage, so sind die Flaggen bei Sonnenuntergang einzuholen und am Morgen wieder zu hissen.

Siehe auch unter "A bis Z" unter Hoheitszeichen

 
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