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Satzung über die Benutzung des Gemeinschaftsraumes im Feuerwehrgerätehaus

(Benutzungsordnung)

 

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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.04.1973 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 89) und des § 45 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 18.04.1967 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 131), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 26. September 1974 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Benutzung des Gemeinschaftsraumes
  1. Der Gemeinschaftsraum im Feuerwehrgerätehaus der Gemeinde Delingsdorf steht der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Delingsdorf zur Benutzung zur Verfügung.
  2. Die Benutzung des Gemeinschaftsraumes für gemeindliche Zwecke (Wahlen, Sitzungen der Gemeindevertretung, Impfungen, Mütterberatung usw.) geht der Benutzung durch die Freiwillige Feuerwehr vor.
  3. Die Benutzung des Gemeinschaftsraumes für andere Zwecke richtet sich dieser Satzung.
§ 2
Genehmigung
  1. Vereine, Gruppen und Organisation mit gemeinnützigen Zielen können den Gemeinschaftsraum benutzen, soweit die Benutzung genehmigt und die Belange der Gemeinde und der Feuerwehr nicht entgegenstehen.
  2. Die Genehmigung wird durch die Gemeindevertretung nach Anhörung der Freiwilligen Feuerwehr erteilt.
  3. Die Genehmigung ist widerruflich. Bei Widerruf besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
§ 3
Benutzungszeiten
  1. Die Benutzung des Gemeinschaftsraumes ist durch den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr zu regeln. Die Veranstaltungen sind dem Wehrführer mindestens 14 Tagen vorher anzuzeigen. Ausgenommen hiervon sind die Veranstaltungen, die im Interesse der Gemeinde durchzuführen sind (sh. § 1 Abs. 2 der Satzung). Die Benutzung wird in diesem Falle durch den Bürgermeister geregelt.
§ 4
Aufsicht und Hausrecht
  1. Die Aufsicht und die Verantwortung für Veranstaltungen obliegt dem Veranstalter.
  2. Die Benutzer haben der Gemeinde eine volljährige Person zu benennen, die für die Veranstaltung verantwortlich ist und die auch das Hausrecht für die überlassenen Räume während der Versammlungsdauer ausübt.
  3. Nach Beendigung der Veranstaltung ist der Gemeinschaftsraum in ordnungsmäßigem Zustand besenrein zu übergeben. Das Mobiliar ist wieder an den ursprünglichen Platz zurückzubringen.
  4. Der Bürgermeister und der Gemeindewehrführer üben das Hausrecht aus.
§ 5
Haftung
  1. Die Benutzer haften für alle Schäden, die bei der Benutzung des Gemeinschaftsraumes entstehen, gesamtschuldnerisch. Ausgenommen sind die Schäden, die vor Benutzung des Raumes dem Bürgermeister oder dem Wehrführer angezeigt wurden. Die Gemeinde Delingsdorf ist berechtigt, sich an den Verantwortlichen als gesamtschuldnerisch Haftenden zu wenden. Durch die Benutzung des Raumes erkennt der Verantwortliche die gesamtschuldnerische Haftung an.
  2. Die Benutzer haben die Gemeinde von Schadenersatzansprüche jeglicher Art (z. B. Haftung für abhanden gekommene oder beschädigte Kleidungsstücke, Unfälle im Gerätehaus pp.) freizustellen, die aus Anlaß der Benutzung des Gemeinschaftsraumes von Dritten erhoben werden könnten.
§ 6
Kosten
  1. Die Benutzung des Gemeinschaftsraumes ist unentgeltlich. Entstehen durch die Benutzung zusätzliche Kosten, beispielsweise durch zusätzliche Reinigung, so sind diese in der tatsächlichen Höhe zu erstatten.
  2. Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird, sind untersagt. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Gemeindevertretung möglich.
§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Delingsdorf, den 22. Oktober 1974
Bürgermeister

 
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