Gewässerordnung |
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Sie sind hier: Start / Politik / Ortsrecht / Gewässerordnung § 1 Jedes Mitglied hat die Verpflichtung übernommen, die Sportfischerei in waidgerechter Weise auszuführen. § 2 Die Ausübung der Sportfischerei an den Vereinsgewässern ist nur den Mitgliedern des Vereins mit gültiger Angelerlaubnis gestattet, sowie Gastanglern, denen vom Vorstand das Angelrecht gewährt wurde. Dazu werden Erlaubnisscheine oder Gastkarten nach vereinsinternen Regelungen erteilt. Gastangler erhalten einen Auszug der Gewässerordnung, der für sie bindend ist. § 3 Bei der Ausübung des Angelsports sind der Jahresfischereischein, der Beleg der Sportfischerprüfung, der Erlaubnisschein des DSV und die Fangliste mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorzuweisen. Kontrollberechtigt sind: die Spartenleitung und alle Spartenmitglieder. § 4 In den Vereinsgewässern gefangene Fische dürfen nicht verkauft oder getauscht werden. § 5 Untermaßige Fische müssen tot oder lebendig dem Gewässer zurück geführt werden. § 6 Mindestmaße:
Bei allen anderen Fischarten gelten die gesetzlichen Mindestmaße. § 7 Es dürfen pro Tag und Woche nicht mehr als 2 Karpfen gefangen und mitgenommen werden, die mäßig sein müssen. Der mitgenommene Fang ist sofort in der Fangliste zu dokumentieren.
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