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Hauptsatzung

der Gemeinde Delingsdorf
(Kreis Stormarn)

 

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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluß der Gemeindevertretung vom 18. September 2003 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Stormarn vom 29. Dezember 2003 Az.: 14/082 - 10/13/0 folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Delingsdorf erlassen:

§ 1
Wappen, Flagge, Siegel

(zu beachten: § 12 GO)

(1) Die Gemeinde Delingsdorf führt folgendes Wappen „In grün auf goldenem, beiderseits eingebogenem Hügel, der mit einem grünen Wagenrad belegt ist, ein dreiblättriger silberner Eichenstengel.“

(2) Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: „Gemeinde Delingsdorf, Kreis Stormarn“.

(3) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

§ 2
Einberufung der Gemeindevertretung

(nur wenn von der Möglichkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GO Gebrauch gemacht wird)

Die Gemeindevertretung soll mindestens alle 12 Wochen einberufen werden.

§ 3
Bürgermeisterin oder Bürgermeister

(zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51, 82,84 GO)

(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2) Sie oder er entscheidet ferner über
1. Stundungen bis zu einem Betrag von 3000,00 €
2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluß von Vergleichen, soweit ein Betrag von 250,00 € nicht überschritten wird.
3. Übernahme von Bürgschaften, Abschluß von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 3000,00 € nicht überschritten wird,
4. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 3000,00 € nicht übersteigt,
5. Abschluß von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 200,00 € (die Gesamtbelastung 2400,00 € jährlich) nicht übersteigt,
6. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 3000,00 € nicht übersteigt,
7. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 3000,00 €.
8. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden soweit der monatliche Mietzins 200,00 € (die Gesamtbelastung 2400,00 € jährlich) nicht übersteigt,
9. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 3000,00 €,
10. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 1000,00 €.
 11. Verzicht auf die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB.
 12. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem BauGB bei städtebaulich unbedeutenden Vorhaben.

§ 4
Teilnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Bargteheide-Land kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

§ 5
Ständige Ausschüsse

(zu beachten: §§ 16a, 22 Abs. 4, 45, 46, 94 Abs. 5 GO)

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet: a) Finanz- und Gebäudeausschuß Zusammensetzung: 11 Gemeindevertreter/innen oder wählbare Bürger/innen, die der Gemeindevertretung angehören können. Die Zahl der wählbaren Bürger/innen darf die der Gemeindevertreter/innen im Ausschuß nicht erreichen. Aufgabengebiet: Haushaltswesen, eigene Liegenschaften (einschl. An- und Umbauten, Reparaturen) Satzungen und Verträge, soweit diese nicht dem Bau-, Wege- und Planungsausschuß zugewiesen wurden. b) Bau-, Wege- und Planungsausschuß Zusammensetzung: 11 Gemeindevertreter/innen oder wählbare Bürger/innen, die der Gemeindevertretung angehören können. Die Zahl der wählbaren Bürger/innen darf die der Gemeindevertreter/innen im Ausschuß nicht erreichen. Aufgabengebiet: Satzungen und Verträge, die nicht dem Finanz- und Gebäudeausschuß zugewiesen wurden, Bauleitplanung, Städtebauliche Verträge, Innerortsbebauung (§ 34 BauGB), Bauanträge, Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem BauGB bei städtebaulich bedeutsamen Vorhaben, Oberflächenentwässerung, Schmutzwasserbeseitigung, Wegeunterhaltung, Unterhaltung gemeindlicher Flächen (z. B. Ehrenmal) c) Jugend-, Sport- und Kulturausschuß Zusammensetzung: 11 Gemeindevertreter/innen oder wählbare Bürger/innen, die der Gemeindevertretung angehören können. Die Zahl der wählbaren Bürger/innen darf die der Gemeindevertreter/innen im Ausschuß nicht erreichen. Aufgabengebiet: Kultur- und Gemeinschaftswesen, Jugend- und Sportangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten, soziale Angelegenheiten, Seniorenangelegenheiten. d) Ausschuß zur Prüfung der Jahresrechnung Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreter/innen Aufgabengebiet: Prüfung der Jahresrechnung
(2) Die in Absatz 1 genannten Ausschüsse tagen öffentlich
(3) Für alle Ausschüsse werden Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende nach der Maßgabe des § 46 Abs. 11 GO i. V. m. § 33 Abs. 1 GO gewählt. Die Vorschriften des § 46 Abs. 4 GO bleiben unberührt. Außerdem werden für alle Ausschüsse stellvertretende Ausschussmitglieder gewählt.
(4) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(5) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 8 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

§ 6
Aufgaben der Gemeindevertretung

(zu beachten: §§ 27, 28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin / den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

§ 7
Einwohnerversammlung

(zu beachten: § 16b GO)

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 25 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 3 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten: 1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung, 2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner, 3. die Angelegenheit, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren, 4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung. Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

§ 8
Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern

(zu beachten: § 29 GO)

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -Vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,00 € halten. Ist dem Abschluß eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 5000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500,00 €, hält.

§ 9
Verpflichtungserklärungen

(zu beachten: § 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, au wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

§ 10
Veröffentlichungen

(zu beachten: BekanntmachungsVO)

(1) Satzungen der Gemeinde werden im Stormarner Tageblatt bekannt gemacht. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die zuletzt erschienene Zeitung den Satzungstext bekannt gemacht hat.
(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten

(zu beachten: Landesdatenschutzgesetz)

(1) Das Amt Bargteheide-Land ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gem. §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.

§ 12
Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.04.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 04. August 1999, zuletzt geändert durch Satzung vom 09. April 2003 (GV-Beschluß), außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Stormarn vom 29. Dezember 2003 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Delingsdorf, den 14. Januar 2004
(Randolf Knudsen, Bürgermeister)

 
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