Hauptsatzungder Gemeinde Delingsdorf |
|||||
|
Sie sind hier: Start / Politik / Ortsrecht / Hauptsatzung Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluß der Gemeindevertretung vom 18. September 2003 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Stormarn vom 29. Dezember 2003 Az.: 14/082 - 10/13/0 folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Delingsdorf erlassen: § 1 (1) Die Gemeinde Delingsdorf führt folgendes Wappen „In grün auf goldenem, beiderseits eingebogenem Hügel, der mit einem grünen Wagenrad belegt ist, ein dreiblättriger silberner Eichenstengel.“ (2) Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: „Gemeinde Delingsdorf, Kreis Stormarn“. (3) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. § 2 Die Gemeindevertretung soll mindestens alle 12 Wochen einberufen werden. § 3 (1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. § 4 Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Bargteheide-Land kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. § 5 (1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet: a) Finanz- und Gebäudeausschuß Zusammensetzung: 11 Gemeindevertreter/innen oder wählbare Bürger/innen, die der Gemeindevertretung angehören können. Die Zahl der wählbaren Bürger/innen darf die der Gemeindevertreter/innen im Ausschuß nicht erreichen. Aufgabengebiet: Haushaltswesen, eigene Liegenschaften (einschl. An- und Umbauten, Reparaturen) Satzungen und Verträge, soweit diese nicht dem Bau-, Wege- und Planungsausschuß zugewiesen wurden. b) Bau-, Wege- und Planungsausschuß Zusammensetzung: 11 Gemeindevertreter/innen oder wählbare Bürger/innen, die der Gemeindevertretung angehören können. Die Zahl der wählbaren Bürger/innen darf die der Gemeindevertreter/innen im Ausschuß nicht erreichen. Aufgabengebiet: Satzungen und Verträge, die nicht dem Finanz- und Gebäudeausschuß zugewiesen wurden, Bauleitplanung, Städtebauliche Verträge, Innerortsbebauung (§ 34 BauGB), Bauanträge, Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem BauGB bei städtebaulich bedeutsamen Vorhaben, Oberflächenentwässerung, Schmutzwasserbeseitigung, Wegeunterhaltung, Unterhaltung gemeindlicher Flächen (z. B. Ehrenmal) c) Jugend-, Sport- und Kulturausschuß Zusammensetzung: 11 Gemeindevertreter/innen oder wählbare Bürger/innen, die der Gemeindevertretung angehören können. Die Zahl der wählbaren Bürger/innen darf die der Gemeindevertreter/innen im Ausschuß nicht erreichen. Aufgabengebiet: Kultur- und Gemeinschaftswesen, Jugend- und Sportangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten, soziale Angelegenheiten, Seniorenangelegenheiten. d) Ausschuß zur Prüfung der Jahresrechnung Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreter/innen Aufgabengebiet: Prüfung der Jahresrechnung § 6 Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin / den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat. § 7 (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. § 8 Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -Vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,00 € halten. Ist dem Abschluß eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 5000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500,00 €, hält. § 9 Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, au wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen. § 10 (1) Satzungen der Gemeinde werden im Stormarner Tageblatt bekannt gemacht. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die zuletzt erschienene Zeitung den Satzungstext bekannt gemacht hat. § 11 (1) Das Amt Bargteheide-Land ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gem. §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern. § 12 Die Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.04.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 04. August 1999, zuletzt geändert durch Satzung vom 09. April 2003 (GV-Beschluß), außer Kraft. Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Stormarn vom 29. Dezember 2003 erteilt. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Delingsdorf, den 14. Januar 2004 |
|||||
|
|||||