Start | Termine | Impressum | Sitemap | XML/RSS Aktuelles RSS 2.0 (Was ist RSS?)
 

Hundesteuersatzung der Gemeinde Delingsdorf

 

 

Sie sind hier: Start / Politik / Ortsrecht / Hundesteuersatzung

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 23.07.1996 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 529, berichtigt 1997, S. 350), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.12.1997 (GVOBl. S. 474, berichtigt 1998, S. 35) und der §§ 1,2,3,5 und 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein i. d. F. vom 22.07.1996 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 564), geändert durch das Gesetz vom 24.11.1998 (GVOBl. S. 345) wird nach der Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Delingsdorf vom 19.12.2000 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet der Gemeinde Delingsdorf.

§ 2 Steuerpflicht

  1. Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes)
  2. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalenderjahr, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendervierteljahr, in dem er 3 Monate alt wird.
  2. Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
  3. Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendervierteljahr, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
  4. Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in das der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendervierteljahr.
  5. Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangen Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendervierteljahr steuerpflichtig.

§ 4 Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für
    bis 31.12.2001 ab 01.01.2002
    a) den 1. Hund 120,00 DM 60,00 €
    b) den 2. Hund 240,00 DM 120,00 €
    c) jeden weiteren Hund 360,00 DM 180,00 €
    d) für den 1. Kampfhund 960,00 DM 480,00 €
    e) für den 2. und jeden weiteren Kampfhund 1200,00 DM 600,00 €
  2. Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die
    1. gegenüber sonstigen Hunden über eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit verfügen oder die
    2. über die artgemäße Veranlagung hinaus gewohnheitsmäßig zu aggressivem Verhalten neigen oder die
    3. zu aggressivem Verhalten gezüchtet oder abgerichtet worden sind
    und die wegen ihrer körperlichen Beschaffenheit schwere Verletzungen verursachen können. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere Bullterrier, Pittbull-Terrier, Mastino Neapolitano, Fila Brasileiro, Dogue-Bordeaux, Mastino Espanol, American Staffordshire Terrier, Stafford-Bullterrier, Dogo Argentino, Shar Pei und Tosa-Inu sowie Kreuzungen dieser Rassen und mit anderen Rassen. Die Gemeinde stellt die Eigenschaft als gefährlicher Hund im Sinne dieser Satzung durch schriftlichen Bescheid fest und kann hierzu privat- oder amtstierärztliche Hilfe hinzuziehen. Wird die Kampfhundeeigenschaft bestätigt, trägt der Halter die Kosten. Die Gemeinde kann von den Rechtsfolgen dieses Absatzes auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall aufgrund einer tierärztlichen Bescheinigung nachweislich eine Gefahr für Personen und Tiere nicht zu befürchten ist.
  3. Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7) werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt. Hunde, für die steuerermäßigt wird (§ 5) gelten als erste Hunde.

§ 5 Steuerermäßigung

  1. Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

    1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 m entfernt liegen; in begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde auf Antrag hiervon abweichen.
    2. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,
    3. abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schauspielern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,
    4. Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.
  2. Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als 6 Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.

§ 6 Zwingersteuer

  1. Von Hundezüchtern, die mindestens 2 rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in einem von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
  2. Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als 6 Monate sind.

§ 7 Steuerbefreiung

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
  2. Gebrauchshunden von Forstbeamten im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderliche Anzahl
  3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
  4. Sanitäts- und Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
  5. Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben.

    Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als 2 Jahre sein;

  6. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
  7. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
  8. Blindenführhunden;
  9. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilflosen Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

§ 8 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

  1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
  2. der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
  3. für die Hunde geeignete den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkünfte vorhanden sind,
  4. in den Fällen des § 5 Abs. 2 § 6 und § 7 Ziffer 6 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden,
  5. die Hunde nicht als Kampfhunde im Sinne § 4 Abs. 2

zu versteuern sind.

§ 9 Steuerfreiheit

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Gemeinde Delingsdorf aufhalten für Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern.

§ 10 Meldepflichten / Hundesteuermarken

  1. Wer einen Hund anschafft oder mit einem zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des 3. Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.
  2. Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.
  3. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.
  4. Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits einen Kampfhund im Sinne des § 4 Abs. 2 hält, hat dieses innerhalb eines Monats nach diesem Termin dem Steueramt anzuzeigen.
  5. Für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen Hund, dessen Haltung der Gemeinde angezeigt wurde, wird eine Hundemarke ausgegeben, die im Eigentum der Gemeinde bleibt.
  6. Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
  7. Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige gem. § 10 Abs.2 an die Gemeinde zurückzugeben.
  8. Bei Verlust einer Hundemarke ist dem Halter gegen eine Gebühr von 10,23 € eine Ersatzmarke auszuhändigen. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist sie unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.

§ 11 Steuerjahr, Fälligkeit und Steuern

  1. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Rechnungsjahr.
  2. Die Steuer wird vierteljährlich in Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuer im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die volle Steuer für dieses Kalendervierteljahr innerhalb von 14 Tagen zu entrichten, jedoch frühestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt.

§ 12 Beitreibung der Steuern

Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann und die der Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft, können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und über die Unkosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

§ 13 Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 10 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz - LDSG - durch das Amt Bargteheide-Land - Kämmereiamt - beim Einwohnermeldeamt des Amtes Bargteheide-Land und bei der / dem Zahlungspflichtigen bzw. Vermieter / in der / des Zahlungspflichtigen, soweit die / der Zahlungspflichtigen ihrer / seiner Meldepflicht nach § 10 dieser Satzung nicht nachkommt, zulässig:
    1. Name(n), Vorname(n) und Anschrift der / des Steuerpflichtigen nach dieser Satzung,
    2. Name(n), Vorname(n) und Anschrift einer / eines eventuell Handlungs- und Zustellungsbevollmächtigten,
    3. erforderliche Kontoverbindung bei Erstattung der Steuer nach dieser Satzung der / des Steuerpflichtigen.
    Soweit zur Steuerveranlagung nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen weitere Daten verarbeitet werden
    1. Anzahl der gehaltenen Hunde,
    2. die Besitzzeit,
    3. Steuerermäßigungsgründe und Voraussetzungen nach §§ 5, 8 und 9 dieser Satzung,
    4. Steuerbefreiungsgründe und Voraussetzungen § 7 und 8 dieser Satzung,
    5. Art der Hundehaltung,
    6. Geschlecht des Hundes,
    7. erforderlicher Inhalt des Zucht- oder Stammbuches des Hundes,
    8. Hunderasse,
    9. Herkunft des Hundes,
    10. Geburtstag des Hundes.
    Die Übermittlung vorgenannter Daten ist - wenn erforderlich - vom Kämmereiamt des Amtes Bargteheide-Land an das Ordnungsamt des Amtes Bargteheide-Land zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgabe "öffentlich Sicherheit" zulässig.
  2. Das Amt Bargteheide-Land - Kämmereiamt - darf sich die in § 1 genannten Daten durch Kontrollmitteilungen anderer Kommunen übermitteln lassen und nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeiten oder weiterverarbeiten.
    Die Daten können wiederum anonymisiert zu statistischen Zwecken zu einer eigenen Datei zusammengefaßt werden.
  3. Das Amt Bargteheide-Land - Kämmereiamt - ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen nach dieser Satzung und von Daten, die nach § 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen nach dieser Satzung mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
  4. Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Vorschrift einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Abmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft.

Delingsdorf, den 19. Dezember 2000

Niels-Peter Horn
Der Bürgermeister

 
© Copyright 2005 - 2012   Haben Sie Anregungen, Fragen oder Kritik zu dieser Seite? Impressum, Haftungsausschluß