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Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung

vom 13. Dezember 1984

 

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Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 410), geändert durch Gesetz vom 15. Februar 1978 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 23) und der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 17. März 1978 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 71) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 12. Dezember 1984 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Allgemeines
  1. In der Gemeinde Delingsdorf besteht eine zentrale Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung.
  2. Der Betrieb der Wasserversorgung ist von der Gemeinde Delingsdorf auf die Schleswag AG, Rendsburg, übertragen, die diese Einrichtung selbständig betreibt.
§ 2
Grundstücksbegriff
Berechtigte und Verpflichtete
  1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine eigene Hausnummer zugeteilt ist.
  2. Die Vorschriften dieser Satzung für Grundstückseigentümer gelten entsprechend für
    1. Erbbauberechtigte,
    2. Nießbraucher,
    3. Eigentümer von Gebäuden auf fremden Grund und Boden,
    4. sonstige zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigte.
    Die weitergehende Vorschrift des § 5 Abs. 2 über den Benutzungszwang bleibt unberührt. An mehrere Verpflichtete kann sich die Gemeinde bzw. die Schleswag nach ihrer Wahl halten.
  3. Tritt an die Stelle eines Grundstückseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, so haften alle Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus der Versorgung mit Wasser ergeben, für und gegen die Wohnungseigentümer abzuschließen.
§ 3
Anschluß- und Benutzungsrecht
  1. Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet kann nach näherer Bestimmung dieser Satzung verlangen, dass sein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen wird, wenn das Grundstück an eine Straße (Weg oder Platz) grenzt, in der eine betriebsfertige Versorgungsleitung verlegt ist, oder das Grundstück einen unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen öffentlichen oder privaten Weg hat.

    Bei anderen Grundstücken kann das Anschluß- und Benutzungsrecht eingeräumt werden, wenn keine Gründe dagegen sprechen. Absatz 2 bleibt unberührt.
  2. Wenn der Anschluß eines Grundstücks wegen seiner besonderen Lage oder aus anderen technisch oder betrieblich bedingten Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen oder besondere Aufwendungen erfordert, besteht der Anspruch nach Absatz 1 nur, wenn der Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die durch den Anschluß entstehenden Mehraufwendungen und -kosten zu ersetzen und auf Verlangen dafür Sicherheit leistet. Ein Anspruch auf Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Versorgungsleitungen besteht nicht.
  3. Bei Vorhandensein erkennbarer Mängel an Grundstück oder Gebäuden, die Einfluß auf die beantragten Verlegungsarbeiten haben könnten, besteht erst dann die Verpflichtung zum Anschluß an das Versorgungsleitungsnetz, wenn diese festgestellten Mängel behoben sind.
§ 4
Anschlusszwang, Befreiung vom Anschlußzwang
  1. Die nach § 3 anschlußberechtigten Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Versorgungsleitung anschließen zu lassen.

    Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmte Gebäude, so ist jedes von ihnen mit dem Grundstücksanschluß zu verbinden, soweit sie nicht als selbständige wirtschaftliche Einheit gelten und einen eigenen Anschluß erhalten.
  2. Die Herstellung des Anschlusses muß innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem die Grundstückseigentümer durch schriftlichen Bescheid oder durch öffentliche Bekanntmachung zum Anschluß an die betriebsfertig verlegte Versorgungsleitung aufgefordert worden sind, beantragt werden. Bei Neu- und Umbauten muß der Anschluß vor der Schlussabnahme des Baus durchgeführt sein; der Grundstückseigentümer hat für rechtzeitige Antragstellung zu sorgen.
  3. Wenn und soweit der Anschluß einem Grundstückseigentümer aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann, kann Befreiung vom Anschlusszwang erteilt werden, sofern eine den Vorschriften entsprechende Wasserversorgungsanlage vorhanden ist. Die Befreiung ist schriftlich bei dem Amt Bargteheide-Land binnen eines Monats nach Aufforderung zum Anschluß unter Angabe der Gründe zu beantragen. Bei Neu- und Umbauten muß der Antrag rechtzeitig vor Baubeginn gestellt werden. Die Befreiung wird gegebenenfalls nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bei Fortfall der Voraussetzungen erteilt; sie kann unter Auflagen und befristet erfolgen.
§ 5
Benutzungszwang, Befreiung vom Benutzungszwang
  1. Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Frisch- und Brauchwasser bzw. Betriebswasser ausschließlich aus der Wasserleitung zu decken.
  2. Die Verpflichtung nach Absatz 1 (Benutzungszwang) gilt sowohl für die Grundstückseigentümer als auch für die Bewohner der Gebäude bzw. Benutzer der Grundstücke und darauf Beschäftigte.

    Auf Verlangen haben die Grundstückseigentümer, die Haushaltsvorstände und die Leiter der Betriebe die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Vorschrift sicherzustellen.
  3. Für die Befreiung vom Benutzungszwang gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.
§ 6
Allgemeine Versorgungsbedingungen - Tarife

Weitere Einzelheiten über den Anschluß und die Belieferung mit Wasser sowie die Entgelte für Anschluß und Belieferung ergeben sich aus den AVBWasserV vom 20.06.1980 (BGBl. I 1980 S. 750) sowie aus den veröffentlichten Technischen Anschlussbedingungen, Anschlusskostenrichtlinien und Allgemeinen Tarifen der Schleswag in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7

Diese Satzung tritt am 01. Januar 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Wasserversorgung in der Gemeinde Delingsdorf, Kreis Stormarn, vom 13.12.1972 sowie die Gebühren- und Beitragssatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Delingsdorf, Kreis Stormarn, vom 13.12.1972 mit der 1. Änderungssatzung vom 14.09.1981 und der 2. Änderungssatzung vom 05.06.1984 außer Kraft.

Delingsdorf, den 13. Dezember 1984
Der Bürgermeister

Die Satzung der Gemeinde Delingsdorf über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung, ausgefertigt am 13. Dezember 1984, wird wie folgt geändert:
Nach § 5 wird folgender neuer § 5a - Verarbeitung personenbezogener Daten (zu beachten: Landesdatenschutzgesetz - LDSG -) - eingefügt:

  1. Zur Ermittlung der Verpflichteten im Rahmen des Anschluß- und Benutzungszwanges nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 10 Abs. 4 i. V. mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 LDSG bei
    1. der / dem Grundstückseigentümerin / Grundstückseigentümer
    2. dem Ordnungsamt des Amtes Bargteheide-Land aus einem geführten Grundstücksverzeichnis nach Artikel 13 der Datenschutzsatzung der Gemeinde Delingsdorf
    3. dem Katasteramt
    durch das Kämmereiamt des Amtes Bargteheide-Land zulässig:
    1. Name(n), Vorname(n)
    2. Betriebsname
    3. Anschrift
    4. Bezeichnung des betreffenden Grundstückes
    5. Anzahl der Gebäude auf dem betreffenden Grundstück
    der / des
    1. Grundstückseigentümerin / Grundstückseigentümers
    2. Erbbauberechtigten
    3. Nießbraucherin / Nießbrauchers
    4. Eigentümers/in von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
    5. sonstigen zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten
    6. Verwalterin / Verwalters oder
    7. einer anderen bevollmächtigten Person.
  2. Soweit zur Durchsetzung des Anschluß- und Benutzungszwanges nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch aus der Grundsteuerdatei vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.
  3. Die Daten dürfen von dem Kämmereiamt des Amtes Bargteheide-Land nur zum Zwecke des Anschluß- und Benutzungszwanges nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
  4. Die Übermittlung der vorgenannten Daten von den genannten Stellen an das Kämmereiamt des Amtes Bargteheide-Land zu den vorgenannten Zwecken ist - wenn erforderlich - zulässig.
  5. Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 1994 in Kraft.

Delingsdorf, den 13.01.1997
Bürgermeister

 
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