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Mo. 26.12.2005, Gemeinde:

Hinweis der Gemeindevertretung zum Jahreswechsel: Abbrennverbot

Liebe Delingsdorferinnen,
liebe Delingsdorfer,

mit den besten Wünschen für ein friedliches Neues Jahr finden sie nun unter der Rubrik Termine alle Veranstaltungen für das Jahr 2006.

Wir bitten Sie, die unten angegebenen Bestimmungen zum Jahreswechsel zu beachten.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Gemeindevertretung

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Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen (Sprengstoffgesetz)
„Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II (z.B. Raketen, Heuler, Feuerwerksbomben, römische Lichter, Knallfrösche und Kanonenschläge) in der Nähe von weichgedeckten Häusern (Reetdach), Ernteerzeugnissen oder sonst leicht brennbaren Gütern ist verboten.“
hat die Gemeindevertretung folgendes weiter reichendes Verbot erlassen:

Bekanntmachung für die Gemeinde Delingsdorf

Anordnung des Abbrennverbotes für bestimmte pyrotechnische Gegenstände der Klasse II für die Gemeinde Delingsdorf zum Jahreswechsel 2005 / 2006

Auf Empfehlung der Gemeinde Delingsdorf wird hiermit aufgrund des § 24 Abs. 2 der Neufassung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts vom 05.08.1977 (GVOBl. S. 269) zuletzt geändert durch VO vom 24.10.1996 (GVOBl. S. 652)

für das Gebiet der Gemeinde Delingsdorf

allgemeinverbindlich als Verbot angeordnet, Raketen und sogenannte römische Lichter am 31.12.2005 und am 01.01.2006 abzubrennen.

Es ergehen folgende Hinweise:

Raketen und römische Lichter sind pyrotechnische Gegenstände der Klasse II, die durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Verpackung deutlich erkennbar sind und von Geschäften an Personen unter 18 Jahren nicht abgegeben werden dürfen.

Diese Anordnung wird erlassen, weil in der Gemeinde eine Anzahl von Reet- und Teerpappdachgebäuden vorhanden ist, die bereits in den Vorjahren um die Jahreswende erheblich gefährdet waren.

Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Bargteheide, den 19. Dezember 2005

Amt Bargteheide-Land
Der Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörde

 
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