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Mo. 16.12.2019, Gemeinde:

Bekanntmachung der Gemeinde Delingsdorf (Abbrennverbot)

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern)

In Anbetracht des bevorstehenden Jahreswechsels wird auf einige wichtige gesetzliche Bestimmungen hingewiesen und um deren Beachtung dringend gebeten.

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  1. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (z.B. Raketen, Heuler, Feuerwerksbomben, römische Lichter, Knallfrösche und Kanonenschläge) dürfen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Zeit vom 01. Januar bis 28. Dezember nicht feilgeboten und dem Verbraucher nicht überlassen werden, sofern nicht eine Ausnahmegenehmigung öffentlich bekanntgemacht ist.
  2. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen III, IV und der Unterklasse T2 dürfen nur Personen überlassen werden, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz sind.
  3. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II nicht aufbewahren und auch am 31. Dezember und am 01. Januar nicht abbrennen. Damit soll der vielfach beobachteten missbräuchlichen Nutzung von Feuerwerkskörpern durch Jugendliche vorgebeugt werden.
  4. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur am 31.12.2019 und 01.01.2020 abgebrannt werden. In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände verboten.
  5. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II in der Nähe von weichgedeckten Häusern (Reetdach), Ernteerzeugnissen oder sonst leicht brennbaren Gütern ist verboten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass z.B. Feuerwerksraketen je nach Größe und Abschusswinkel häufig eine Reichweite von 180 m haben. In der zurückliegenden Zeit sind dadurch vielerorts Brände entstanden, die es nunmehr zu verhüten gilt.
  6. Für die Gemeinden Hammoor, Jersbek und Delingsdorf ist mit Bekanntmachung ein weitergehendes Verbot angeordnet worden.

Verstöße gegen diese Bestimmungen werden als Ordnungswidrigkeiten unnachsichtig geahndet. Es können Geldbußen bis zu 5.000,-- Euro festgesetzt werden.

Bargteheide, den 12.12.2019

Amt Bargteheide-Land
Der Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörde

(siehe auch www.bargteheide-land.eu/cms/bekanntmachungen/amt-bargteheide-land)


Anordnung des Abbrennverbotes für bestimmte pyrotechnische Gegenstände der Klasse II für die Gemeinde Delingsdorf zum Jahreswechsel 2019 / 2020

Gemäß Beschlussfassung der Gemeinde Delingsdorf wird hiermit aufgrund des § 24 Abs. 2 der Neufassung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts vom 05.08.1977 (GVOBl. S. 269) zuletzt geändert durch VO vom 24.10.1996 (GVOBl. S. 652)

für das im Plan gekennzeichnete (umrandete) Gebiet der Gemeinde Delingsdorf

allgemeinverbindlich als Verbot angeordnet, Raketen und sogenannte römische Lichter am 31.12.2019 und am 01.01.2020 abzubrennen.

Es ergehen folgende Hinweise:

Raketen und römische Lichter sind pyrotechnische Gegenstände der Klasse II, die durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Verpackung deutlich erkennbar sind und von Geschäften an Personen unter 18 Jahren nicht abgegeben werden dürfen.

Diese Anordnung wird erlassen, weil in der Gemeinde eine Anzahl von Reet- und Teerpappdachgebäuden vorhanden ist, die bereits in den Vorjahren um die Jahreswende erheblich gefährdet waren.

Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro geahndet werden.

Bargteheide, den 12.12.2019

Amt Bargteheide-Land
Der Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörde

Mehr Infos: https://www.bargteheide-land.de/cms/bekanntmachungen/delingsdorf/

 
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