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Satzung für die Freiwilllige Feuerwehr

der Gemeinde Delingsdorf

 

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Aufgrund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200) wird nach Beschluß der Mitgliederversammlung vom 14.02.1997 folgende Satzung für die Freiwilllige Feuerwehr der Gemeinde Delingsdorf erlassen:

Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Delingsdorf (Feuerwehr) übernimmt in ihrem Einsatzgebiet die in Absatz 2 genannten gesetzlichen Aufgaben.

(2) Die Feuerwehr hat die Aufgabe,

bei Bränden, Not- und Unglücksfällen in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe),

im Katastrophenschutz mitzuwirken und

bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung mitzuwirken.

(3) Die Feuerwehr gliedert sich in Einsatzabteilung, Reserveabteilung, Jugendabteilung und Ehrenabteilung.

Mitglieder

(1) Der Feuerwehr gehören an:

  1. die aktiven Mitglieder in Einsatzabteilung und Reserveabteilung,
  2. die Mitglieder der Jugendabteilung,
  3. die Mitglieder der Ehrenabteilung,
  4. die fördernden Mitglieder.

(2) Die Mitglieder der Feuerwehr haben die Feuerwehr bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 zu unterstützen und zu fördern.

(3) Die Mitglieder der Feuerwehr sind mit Ausnahme der hauptamtlichen und der fördernden Mitglieder ehrenamtlich tätig.

(4) Frauen und Männer haben gleiche Pflichten und Rechte.

Aktive Mitglieder

(1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat oder regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. Die Bewerberin oder der Bewerber muß körperlich und geistig für den Feuerwehrdienst tauglich sein. Die Tauglichkeit ist im Zweifel durch ärztliches Attest festzustellen.

(2) Der Eintritt in den aktiven Dienst ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserveabteilung zulässig. Dies gilt ebenfalls für Angehörige der Feuerwehr, die die Eignung für den Feuerwehrdienst teilweise verloren haben und deshalb im entsprechenden Umfang vom Feuerwehrdienst zu entbinden sind. Der aktive Dienst endet durch Übertritt in die Ehrenabteilung nach § 5.

(3) Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Gemeindewehrführung zu richten. Bewerberinnen oder Bewerber unter 18 Jahren haben eine schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.

(4) Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied in ein einjähriges Probedienstverhältnis als Anwärterin oder Anwärter. Nach Ablauf der Probedienstzeit und erfolgreich abgeschlossener Feuerwehrgrundausbildung beschließt die Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme.

(5) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits mehr als ein Jahr einer Jugendabteilung oder einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Probezeit aufgenommen werden.

(6) Die Bewerberinnen und die Bewerber haben vor der vorläufigen Aufnahme zu erklären, daß sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen. Sie werden durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet.

Jugendabteilung

Der Eintritt in die Jugendabteilung ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres möglich. Für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie die Pflichten und Rechte der Mitglieder gilt die Ordnung für die Jugendabteilung.

Ehrenabteilung

(1) Der aktive Dienst endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres durch Übertritt in die Ehrenabteilung, auf Wunsch des Mitglieds spätestens jedoch mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

(2) Aktive Mitglieder, die vor Erreichung der Altersgrenze die Eignung für den Feuerwehrdienst teilweise oder vollständig verloren haben, können in die Ehrenabteilung übernommen werden.

Fördernde Mitglieder

Personen, die die Arbeit der Feuerwehr durch laufende Zahlung von Geldbeträgen unterstützen, können durch den Wehrvorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Erklärung des Austritts nach Absatz 2, durch Entscheidung über das Ausscheiden nach Absatz 3, durch Ausschluß nach § 16 oder durch Auflösung der Feuerwehr nach § 17.

(2) Der Austritt kann durch ein Mitglied zum Ende des Kalendermonats erklärt werden.

(3) Wer für den Einsatzdienst nicht mehr zur Verfügung steht, scheidet aus dem aktiven Dienst aus. Dies gilt für Mitglieder der Reserveabteilung nur, sofern sie dem Einsatzdienst nicht in angemessener Zeit zur Verfügung stehen können. Die Entscheidung trifft der Wehrvorstand.

Pflichten der aktiven Mitglieder

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet,

  1. am Einsatz- und Ausbildungsdienst sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher unter Angabe des Grundes zu entschuldigen,
  2. alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung der Feuerwehr übertragenen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen, insbesondere bei Alarm sofort zu erscheinen,
  3. die Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen.

Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Wehrvorstand.

Mitgliederversammlung

(1) Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz der Gemeindewehrführung (Gemeindewehrführerin oder Gemeindewehrführer). Mitglieder der Ehrenabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Wehrvorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand zuständig ist.

(3) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind

  1. Jahreshauptversammlung,
  2. außerordentliche Sitzungen.

(4) Zu jeder Mitgliederversammlung wird durch den Wehrvorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag geladen. Dringlichkeitsanträge können spätestens während der Sitzung gestellt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit wird von der Gemeindewehrführung zu Beginn der Sitzung festgestellt.

(6) Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlußunfähig, so ist eine erneute Sitzung nach Absatz 4 Satz 1 einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der zweiten Ladung hinzuweisen. Dies gilt nicht für Wahlen nach § 13.

(7) Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres durchzuführen, zu der der Wehrvorstand den Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr vorzulegen hat.

(8) Außerordentliche Sitzungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind durch den Vorstand innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. §§ 13 Abs. 2 und 4, 16 Abs. 2 und 17 bleiben unberührt.

(10) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Gemeindewehrführung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist. Sie soll spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.

Wehrvorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Wehrvorstand.

(2) Dem Wehrvorstand gehören an:

  • die Gemeindewehrführung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  • die Stellvertretung,
  • die Kassenführung,
  • die Schriftführung,
  • die Gruppenführung/en,
  • die Gerätewartung,
  • die Führung der Reserveabteilung,
  • die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart.

(3) In den Wehrvorstand ist wählbar, wer aktives Mitglied der Feuerwehr ist. Dies gilt nicht für Anwärterinnen oder Anwärter während des Probedienstverhältnisses. § 12 bleibt unberührt.

(4) Der Wehrvorstand

  1. bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse vor und führt diese aus,
  2. teilt die Wahlergebnisse der Gemeinde und dem Kreisfeuerwehrverband mit,
  3. legt den Jahresbericht und die Jahresrechnung der Mitgliederversammlung vor,
  4. meldet den Finanzbedarf bei der Gemeinde an,
  5. wirkt bei der Aufstellung der Dienstpläne mit,
  6. nimmt Bewerberinnen und Bewerber als aktive Mitglieder vorläufig auf,
  7. entscheidet über den Übertritt aktiver Mitglieder in die Reserve- oder Ehrenabteilung,
  8. wählt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge aus,
  9. entscheidet über Beförderungen bis zum Dienstgrad „Löschmeisterin“ oder „Löschmeister“,
  10. schlägt Beförderungen zu höheren Dienstgraden der Kreiswehrführung vor,
  11. verhängt Ordnungsmaßnahmen nach § 16 Absatz 1,
  12. nimmt fördernde Mitglieder auf.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Wehrvorstandes ist ehrenamtlich.

(6) Die Sitzungen des Wehrvorstandes beruft die Gemeindewehrführung ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindewehrführung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.

Gemeindewehrführung und Stellvertretung

(1) Zur Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretung ist wählbar, wer

  1. mindestens vier Jahre aktiv einer freiwilligen Feuerwehr angehört,
  2. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
  3. die für das Amt erforderlichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch der Lehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet,
  4. das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  5. nicht Angehöriger einer Berufsfeuerwehr, Werkfeuerwehr oder Feuerwehreinsatzleitstelle ist.

(2) Die Gemeindewehrführung ist für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich. Sie kann gegenüber Mitgliedern Anordnungen treffen, die durch Ordnungsmaßnahmen nach § 16 durchsetzbar sind.

(3) Die Gemeindewehrführung berät die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen Fragen des Feuerwehrwesens.

(4) Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung vertritt diese im Verhinderungsfall.

Wahlen

(1) Die Wahlen zum Wehrvorstand erfolgen unter Leitung des Wahlvorstandes durch geheime Abstimmung auf Stimmzetteln. Bei der Wahl des Wahlvorstandes und der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer wird offen abgestimmt.

(2) Die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung werden mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl

  1. sofern mehrere Personen zur Wahl anstehen
    durch eine Stichwahl zwischen zwei Bewerbern wiederholt. Die vorgeschlagenen Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der die Wahl leitenden Person zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.
  2. sofern eine Person zur Wahl ansteht,
    wiederholt, wobei dann für die Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(3) Als sonstiges Mitglied des Wehrvorstandes, als Mitglied des Wahlvorstandes und als Rechnungsprüferin oder Rechnungsprüfer ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.

(4) Die Wahlleitung hat die amtierende Gemeindewehrführung als die oder der Vorsitzende. Die Gemeindewehrführung bildet mit zwei in der Sitzung zu wählenden Stimmberechtigten den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern die Gemeindewehrführung selbst zur Wahl ansteht, wird die Wahl von ihrer Stellvertretung geleitet. Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung wird unter der Leitung der Gemeindewehrführung gewählt. Stehen weder Gemeindewehrführung noch ihre Stellvertretung zur Verfügung, wird die Wahl vom dienstältesten Vorstandsmitglied geleitet.

(5) Wahlvorschläge für die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung müssen zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Wahlvorschläge für die übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes können vor dem Wahltermin schriftlich bei der Gemeindewehrführung eingereicht oder in der Sitzung gemacht werden. Schriftlich eingereichte Wahlvorschläge müssen von mindestens zwei Wahlberechtigten unterschrieben sein.

(6) Die Amtszeit der Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretung beginnt mit dem Tage, an dem die Ernennung zum Ehrenbeamten wirksam wird. Die Amtszeit der übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes beginnt mit dem Tage ihrer Wahl oder dem Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgängerinnen oder Vorgänger.

(7) Wiederwahlen zum Wehrvorstand sind auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit dem Übertritt in die Ehrenabteilung.

(8) Scheiden Mitglieder des Wehrvorstandes vorzeitig aus ihrem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.

(9) Nach jeder Wahl hat der Wahlvorstand das Ergebnis schriftlich festzustellen und die Niederschrift zu unterzeichnen.

(10) Schwierigkeiten bei der Durchführung der Wahlen sind im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes zu klären. Ist dies nicht möglich, so kann innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Wahl Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.

Teilnahme an Mitgliederversammlungen

An den Mitgliederversammlungen können die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sowie deren oder dessen Beauftragte teilnehmen. Sie können jederzeit das Wort verlangen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist spätestens eine Woche im voraus der Gemeinde anzuzeigen.

Kameradschaftskasse

(1) In der Feuerwehr wird zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die von der Kassenführung im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung geführt wird. Ihre Einnahmen bestehen insbesondere aus Schenkungen und anderen Zuwendungen.

(2) Die Kameradschaftskasse ist jährlich durch zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für das laufende Kalenderjahr gewählt werden.

(3) Die Jahresrechnung ist durch die Kassenführung aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen, die dem Wehrvorstand auf Antrag der Rechnungsprüferinnen oder der Rechnungsprüfer die Entlastung erteilt.

Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied der Feuerwehr gegen die Satzung oder gegen die ihm nach § 2 Absatz 2 oder nach § 8 als aktivem Mitglied obliegenden Pflichten oder gegen Anordnungen der Gemeindewehrführung oder ihrer Stellvertretung, so kann der Wehrvorstand eine Verwarnung, einen Verweis oder den bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung vorläufigen Ausschluß des Mitglieds bis zu einer Dauer von 3 Monaten aussprechen.

(2) Hat ein Mitglied der Feuerwehr

  1. gröblich gegen die Satzung verstoßen oder
  2. gröblich die ihm nach § 2 Abs. 2 oder nach § 8 als aktivem Mitglied obliegenden Pflichten verletzt oder
  3. gröblich gegen Anordnungen der Gemeindewehrführung verstoßen oder
  4. sich als unwürdig erwiesen oder
  5. übt es seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß aus,

kann es aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.

(3) Das betroffene Mitglied ist vor Erlaß einer Ordnungsmaßnahme im Sinne der Absätze 1 und 2 zu hören. Dies gilt im Zweifelsfall auch für eventuelle Zeuginnen und Zeugen. Kommt das betroffene Mitglied schuldhaft einer Aufforderung zur Anhörung nicht nach, so kann eine Ordnungsmaßnahme auch ohne Anhörung verhängt werden.

(4) Die gegen ein Mitglied verhängten Ordnungsmaßnahmen sind diesem unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

(5) Gegen die verhängten Ordnungsmaßnahmen ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Tage der Zustellung die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig.

(6) Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Verpflichtungen gegenüber der Feuerwehr, soweit sie aus der Mitgliedschaft erwachsen sind, bleiben bestehen.

Auflösung der Feuerwehr

(1) Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit und ist der Gemeinde bekannt zu geben. Er wird jedoch erst wirksam, wenn nach Ablauf von mindestens einem Monat die Mitgliederversammlung die Auflösungsentscheidung durch erneuten Beschluß nach Satz 1 bestätigt hat. Der erneute Auflösungsbeschluß ist innerhalb von drei Tagen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der letzten Beschlußfassung wirksam.

(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Feuerwehr an die Gemeinde. Es ist für eine neu zu errichtende freiwillige Feuerwehr oder für andere Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden.

Schlußbestimmungen

Diese Satzung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.02.1980 außer Kraft.

Delingsdorf, den 14.02.1997

Gemeindewehrführer/in


 
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