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Aktuelles

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Do. 15.12.2011, Gemeinde:

Informationen zur Straßenreinigungspflicht im Winter / Winterdienst

Liebe Bürgerinnen,
liebe Bürger,
immer wenn auf den Straßen und Wegen Schnee liegt, stellt sich für viele Grundstückseigentümer/-innen die Frage nach der Straßenreinigungspflicht.

Grundstückseigentümer/-innen müssen vor und evtl. auch neben ihrem Grundstück selbst räumen und streuen - eine unangenehme Pflicht, aber unbedingt notwendig um Unfälle zu vermeiden.

Deswegen sieht sowohl das Landesgesetz wie auch die Straßenreinigungssatzungen der amtsangehörigen Gemeinden diese Verpflichtung vor.

Zumindest die grundlegenden Fragen zum Thema Straßenreinigung möchten wir mit diesem Flyer beantworten
Selbstverständlich beantworten wir auch gern weitere Fragen.

Helmut Drenkhahn
- Amtsvorsteher -

auch im Namen der Bürgermeister/-innen der amtsangehörigen Gemeinden:
Andreas Gerckens, Bargfeld-Stegen
Karen Rinas, Elmenhorst
Randolf Knudsen, Delingsdorf
Helmut Drenkhahn, Hammoor
Herbert Szech, Jersbek
Thomas Manke, Nienwohld
Hans-Joachim Dwenger, Todendorf
Erika Model, Tremsbüttel

Wer ist zum Reinigungs- und Winterdienst verpflichtet?

Die Eigentümer bzw. der Eigentümer von Grundstücken, die an die Straßen oder den Weg grenzen.

Daraus kann sich ergeben, dass Sie an mehreren Straßenfronten reinigen/räumen müssen, z.B. bei Eckgrundstücken oder Stichwegen.

Die Verpflichtung bleibt auch bestehen, wenn zwischen Grundstück und Straße kleinere öffentliche Flächen liegen, z.B. Beete für Straßengrün.

Welche Streumittel sind zulässig?

Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben sollte; ihre Verwendung ist nur erlaubt,
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist und
b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abhängen, starken Gefällestrecken o.ä. Gehwegabschnitte.

In welcher Zeit muss Schnee geräumt und bei Glätte gestreut werden?

Morgens müssen (werktags*) Schnee und Eis bis 7:00 Uhr beseitigt sein. Tagsüber muss unverzüglich geräumt und gestreut werden, wenn der Schneefall vorbei ist.
Straßenreinigungspflichten brauchen nach 20:00 Uhr nicht mehr erledigt zu werden.

*Nach § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gelten als Werktag „alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“

Eine Verpflichtung zum Reinigungs- und Winterdienst besteht für folgende Flächen:

  • Gehwege und Stich-/Verbindungswege einschließlich eines 1m breiten Streifens an der Grundstücksgrenze in den verkehrsberuhigten Bereichen,
  • begehbare Seitenstreifen,
  • Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,
  • die als Parkplatz für Kraftfahrzeug gekennzeichneten Flächen.

Gehwege sind auf einer Breite von 1,00 m zu räumen und zu streuen.
Bitte halten Sie nach starkem Schneefall auch die Sieleinläufe und Hydranten frei.

Wo kann Schnee nach dem Räumen gelagert werden?

Grundsätzlich ist der Schnee auf den angrenzenden, eigenen Grundstücken abzulagern, gewöhnlich also im eigenen Vorgarten.

Nur wo dies nicht möglich ist, kann der Schnee auf dem Seitenstreifen usw. gelagert werden.

Keinesfalls kann der Schnee auf öffentlichen Parkflächen gelagert werden, da der Straßenverkehr hierdurch zusätzlich behindert würde.

Wer räumt, wenn ich das nicht erledigen kann?

Wenn nicht ein Nachbar, Verwandter oder Bekannter für Sie räumt und streut, beauftragen Sie bitte einen Hausmeister- oder Gartenbaubetrieb.

Müllabfuhr

Denken Sie bitte auch daran, Abfall- und Wertstofftonnen so zu platzieren, dass die Abfallbeseitigung leicht an die Behälter kommen kann. Die Mitarbeiter sind im Winter ohnehin stark belastet.

Was passiert, wenn nicht geräumt und gestreut wurde?

Wenn ein Unfall geschieht, können Geschädigte oder deren Krankenkassen oder Berufsgenossenschaft Schadenerstaz gegen Sie geltend machen.

Wegen fahrlässiger Körperverletzung könenn auch strafrechtliche Folgen auf Sie zukommen.

Gleichzeitig stellt die Verletzung der Räum- und Streupflicht eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Weitere Informationen

Sicherlich konnten wir hier nicht alle Ihre Fragen beantworten. Weitere Auskünfte erhalten Sie in Ihrem Ordnungsamt:
Tel. (04532) 40 45 76; Herr Borchardt
Tel. (04532) 40 45 78; Herr Roeder

Fragen zum Winterdienst auf den Fahrbahnen und Wegen, die durch die Gemeinden (Bauhof) geräumt werden, richten Sie bitte an den FB Bauen und Umwelt:
Tel. (04532) 40 45 35; Herr Bärwald